Zugangserschwerungsgesetz
Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG) soll den Zugang zu Webseiten mit Darstellungen Pornografischer Handlungen im World Wide Web erschweren. Eine Strafverfolgung allein wegen des Aufrufs einer gesperrten Webseite bzw. Domain ist nach § 5 ZugErschwG untersagt.
Inhaltsverzeichnis
1 Weblinks
- ZugErschwG Text
- Text des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen mit dem Zugangserschwerungsgesetz als Artikel 1 (html)
- Text des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (BGBl. I 2010 S. 78) (pdf)
- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen, Drucksache 604/09 des Bundesrates (PDF) (254 kB)
- Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Drucksache 16/12850 des Deutschen Bundestages (PDF) (144 kB)
- Drucksache 16/13411 des Deutschen Bundestages (PDF) mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (In dieser Form ist das Gesetz unter geänderter Gesetzesbezeichnung vom Bundestag beschlossen worden.; 130 kB)
- Jan Spoenle: Netzsperren und Stolperfallen. Auf anwaltzertifikat.de, 21. August 2009.
- DFN: Folien der DFN-Betriebstagung zum Zugangserschwerungsgesetz – Die technische Umsetzung (PDF) (221 kB)
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Benutzer:Astronomer., wikibay
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