Zugangserschwerungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
(init, links, kats) |
K (4 Versionen) |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 10. April 2011, 21:19 Uhr
Das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG) soll den Zugang zu Webseiten mit Darstellungen Pornografischer Handlungen im World Wide Web erschweren. Eine Strafverfolgung allein wegen des Aufrufs einer gesperrten Webseite bzw. Domain ist nach § 5 ZugErschwG untersagt.
Inhaltsverzeichnis
1 Weblinks
- ZugErschwG Text
- Text des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen mit dem Zugangserschwerungsgesetz als Artikel 1 (html)
- Text des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen (BGBl. I 2010 S. 78) (pdf)
- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen, Drucksache 604/09 des Bundesrates (PDF) (254 kB)
- Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Drucksache 16/12850 des Deutschen Bundestages (PDF) (144 kB)
- Drucksache 16/13411 des Deutschen Bundestages (PDF) mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (In dieser Form ist das Gesetz unter geänderter Gesetzesbezeichnung vom Bundestag beschlossen worden.; 130 kB)
- Jan Spoenle: Netzsperren und Stolperfallen. Auf anwaltzertifikat.de, 21. August 2009.
- DFN: Folien der DFN-Betriebstagung zum Zugangserschwerungsgesetz – Die technische Umsetzung (PDF) (221 kB)
2 Init
Benutzer:Astronomer., wikibay
3 Init-Quelle
Dieser Artikel entstammt aus der ehemaligen Enzyklopädie WikiBay.
- Zugangserschwerungsgesetz bei WikiBay (Autoren)
- Der Artikel wurde unter: Creative Commons Attribution-Share Alike 3.0 Unported veröffentlicht.